SATZUNG
Alapító okirat
des Vereins „Freundeskreis Freiburger Ungarn“
(Fassung von 30.01.2010)
§ 1 / Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen: „Freundeskreis Freiburger Ungarn“ und ist in dem Vereinsregister eingetragen. Seit der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Freiburg.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 / Zweck der Vereinsgründung
2.1. Der Satzungszweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Verständnisses für die ungarische Kultur, die Pflege dieses Kulturgutes, sowie die Vermittlung desselben, insbesonders im südbadischen Raum, als auch durch Einlandung von bekannten Persönlichkeiten und Institutionen dieser Kultur des In- und Auslandes.
Weitere Aufgabe des Vereins ist die soziale Betreuung der bedürftigen Landsleute im Sinne des § 53AO, die bereits einen Aufenthaltsgenehmigung in der BRD besitzen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung und des Schreibens des Bundesministers der Finanzen vom 01.10.1976 (Bundessteuerblatt 1976 Teil 1, Seite 576)
2.2. Verwirklichung des Satzungswecks
Insbesonders durch folgende Tätigkeiten:
Durchführung von Veranstaltungen, die dem Zweck der Information über die Tätigkeit der hier lebenden Ungarn dienen,
Pflege der ungarischen Sprache, Literatur und Musik, insbesonders des traditionelle Lieder-Gesang- und Brauchtums durch entsprechende Veranstaltungen, Diskussionsabende, Sprachkurse für Kinder der zweiten und dritten Generation usw.
Unterstützung der bedürftigen Landsleute durch Sammelaktionen, Sach- und Geldspenden, sowie psychosoziale Betreuung.
2.3. Grundsatz der Zugehörigkeit
Dem Verein kann jeder ungeachtet seiner Herkunft, Weltanschauung und Sprachkenntnisse angehören. Der Verein verfolgt keine politischen Ziele.
§ 3 / Finanzielle Grundsätze
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet durch allgemein festgesetzte Jahresbeiträge die Vereinszwecke zu unterstützen.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkungen auf das Vereinsvermögen eingehen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins laut Beschluss der Mitgliederversammlung vom 17.09.2009 an die Csilla von Boeselager Stiftung Osteuropa-Hilfe e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 4 / Die Organe des Vereins
Der Vorstand
Die Mitgliederversammlung
§ 5 / Der Vorstand
(1) Der Vorstand, dessen Mitglieder ordentliche Mitglieder des Vereins sein müssen, besteht aus:
dem Vorsitzenden
einem stellvertretenden Vorsitzenden
einem Schatzmeister
zwei Schriftführer
fünf Beisitzenden
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt, er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
(3) Ein Vorstandmitglied – ausgenommen die Mitglieder des Vorstandes im Sinne § 26DGB – das seine Vorstandsmitgliedschaft vor dem Ablauf der 2-jährigen Periode aus wichtigen Gründen niederlegen will, soll die diesbezügliche Willenserklärung- nach Möglichkeit schriftlich – an eines der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder richten. Der Vorstand kann eine Ersatzbestellung vornehmen, die durch die nächste Mitgliederversammlung bestätigt werden soll.
§ 6
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26BGG sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister.
(2) Je zwei Mitglieder in Sinne des §26 BGB sind zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung berechtigt, dies gilt auch für Bankvollmachten.
§ 7
Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Vereins unter Beachtung der Gesetze und der Satzung nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Gesamtvorstandes.
§ 8
(1) Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung einen Haushaltsplan zur Genehmigung vorzulegen
(2) Der Haushaltsplan enthält Angaben über die Einnahmen und Ausgaben, die voraussichtlich im Geschäftsjahr (zwischen zwei Mitgliederversammlungen) anfallenden, sowie über die Verwendung des Überschusses.
(3) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben können vom Vorstand nur mit der Mehrheit des Gesamtvorstandes beschlossen werden und sind auf der folgenden Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.
§ 9
(1) Nach Abschluss des Geschäftsjahres legt der Vorstand der Mitgliederversammlung einen Jahresbericht vor.
(2) Der Jahresbericht enthält insbesondere:
eine Übersicht über den Stand der Mitglieder
den endgültigen Haushaltsbericht
eine Aufstellung über Art und Höhe des Vereinsvermögens, sowie der Verbindlichkeiten.
§ 10
(1) Der Vorstand tagt mindestens viermal pro Jahr, die Einberufung obliegt dem Vorsitzenden.
Der Vorstand kann auch von der absoluten Mehrheit der amtierenden Vorstandsmitglieder einberufen werden.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder und ein Mitglied im Sinne des § 26 BGB anwesend sind.
(4) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 11
(1) Aufgabe des Vorstandes ist u.a.:
Einberufung der Mitgliederversammlung
Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern
Organisation von Veranstaltungen, wobei diese Aufgabe delegiert werden kann.
(2) Von jeder Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist und welches jederzeit von allen ordentlichen Mitgliedern eingesehen werden kann.
§ 12 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Rechte der Mitglieder in den Angelegenheiten des Vereins werden von ihnen in der Mitgliederversammlung ausgeübt.
(2) Ein Mitglied, das durch die Beschlussfassung entlastet oder von einer Verpflichtung befreit wird oder mit dem ein Rechtsgeschäft abgeschlossen werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht.
§ 13
(1) Die Berufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen. Mit der Berufung müssen Tagesordnung und Beratungsgegenstände bekannt gemacht werden.
(2) Anträge auf Satzungsänderungen müssen dem Vorstand mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung vorliegen.
§ 14
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt und zwar im Monat Januar. Sofern keine besonderen Umstände vorliegen, bedürfen Abweichungen von diesem Termin eines ¾ mehrheitlichen Vorstandsbeschlusses.
(2) Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, das seinen Jahresbeitrag mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung entrichtet hat.
§ 15
(1) Der Beratung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegt insbesondere:
Wahl und Entlastung des Vorstandes
Genehmigung des Haushaltsplanes
Entgegennahme des Jahresberichtes
Änderung und Ergänzung der Satzung
Festsetzung der Mitgliederbeiträge
Aufstellung und Genehmigung von Geschäftsanweisungen an den Vorstand
(2) Vorangegangene Vorstandsbeschlüsse können durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit geändert werden.
§ 16
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder und drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(2) Den Vorsitz führt der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter, er kann jedoch durch Beschluß der Versammlung jederzeit einem anderen Mitglied übertragen werden.
(3) Eine Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung kann vor der Mitgliederversammlung verbindlich beschlossen werden.
(4) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen einfacher Mehrheit, soweit nicht das Gesetz oder die Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt.
(5) Für einen Beschluß, der eine Änderung oder Ergänzung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(6) Die Mitgliederversammlung tagt nach demokratischen Regeln. Der Versammlungsleiter erteilt und erzieht das Wort.
§ 17
(1) Außenordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit nach Bedarf einberufen werden.
(2) Der Vorstand ist zur unverzüglichen Einberufung verpflichtet, wenn wenigstens 25% der Mitglieder in einer von ihnen unterzeichneten Eingabe unter Anführung des Zweckes und der Gründe dies fordert.
(3) Die Berufung erfolgt in der nach § 13 dieser Satzung vorgeschriebenen Weise.
§ 18
(1) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Versammlungsleiter sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(2) Das Protokoll ist mit den dazugehörigen Anlagen, insbesondere den Belegstücken für Einberufung und Tagesordnung sorgfältig aufzubewahren.
§ 19
(1) Jede Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat und mit dem Vereinszweck einverstanden ist, kann schriftlich die Mitgliedschaft beantragen; jedoch erhält das Mitglied erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres das Stimmrecht.
(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahme durch den Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Der Austritt muß dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Eine Rücknahme des Austritts ist durch Vorstandsbeschluß zu genehmigen.
(4) Ein Ausschluß durch Vorstandsbeschluß kann nur wegen Zahlungsrückstand von mindestens zwei Jahresbeiträgen, wegen grobem Satzungsverstoß oder vereinsschädigendem Verhalten erfolgen.
(5) Der Ausgeschlossene hat das Recht, bei der nächsten Mitgliederversammlung Widerspruch einzulegen.
§ 20
(1) Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, an der mindestens ¾ der Mitglieder erschienen sind. Eine Empfehlung zur Auflösung des Vereins kann nur der Vorstand nach einem Mehrheitsbeschluß aussprechen.
(2) Zu diesem Beschluß ist an der Versammlung eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so muß der Vorstand innerhalb von zwei Wochen einen neuen Termin ansetzen. Das Vereinsvermögen wird dann nach Abzug aller Verbindlichkeiten einem gemeinnützigen Zweck zugeführt (siehe hierzu auch den letzten Absatz von §3).
Freiburg im Breisgau, den 20.12.1996
Ildiko Buza-Kiss
I. Vorsitzende
§ 5 der Satzung nach dem Beschluß der Mitgliederversammlung vom 31.01.1998 geändert!
Freiburg im Breisgau, den 20.02.1997
Ildiko Buza-Kiss
1. Vorsitzende
§ 2.1 und § 3 der Satzung nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 17.01.2009 geändert!
Freiburg im Breisgau, den 05.02.2009
Koncz, Agnes
1. Vorsitzende
§ 3 und 1 der Satzung nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 23.01.2010 geringfügig geändert!
Freiburg im Breisgau, den 30.01.2010
Andrea Furler
1. Vorsitzende